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FAQ Strom

An dieser Stelle finden Sie eine hilfreiche Übersicht zu häufig gestellten Fragen rund um Ihre Stromversorgung:

Der Strompreis, den Sie als Kunde bezahlen, setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem reinen Energiepreis, den Netznutzungsentgelten sowie Steuern und gesetzlichen Abgaben.

Die Steuern und Abgaben sind keineswegs durch die Stadtwerke Löbau beeinflussbar. Sie werden vom Gesetzgeber verabschiedet. Durch eine exorbitante Steigerung der gesetzlichen Abgaben in den vergangenen Jahren hat sich die Verteilung innerhalb der Stromkosten entscheidend verändert und somit dazu beigetragen, dass die Stromkosten seither gestiegen sind. Steuern und Abgaben bilden mit über 50 % aktuell den größten Anteil am Strompreis.

Der übrige Anteil an den Stromkosten entfällt auf die Netznutzungsentgelte (NNE), die der Lieferant an den jeweiligen Netzbetreiber für die Benutzung des Stromnetzes und Messeinrichtungen abführen müssen.

EEG-Umlage
Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fördern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreiber von EEG-Anlagen erhalten für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde Energie eine feste Einspeisevergütung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), die den Strom an der Börse vermarkten. Die Einnahmen der ÜNB reichen jedoch nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken. Die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Vergütungspreis, den die Anlagenbetreiber erhalten, wird darum auf die Strom-Letztverbraucher umgelegt. Jedes Jahr zum Stichtag 15. Oktober wird die EEG-Umlage für das Folgejahr bekannt gegeben.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte EEG-Umlagen: 2023: 0,000 ct/kWh

KWK-Umlage
Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dient zur Deckung der Förderung von Anlagen, die durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme eine effizientere Primärenergieausbeute erreichen.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte KWK-Umlagen: 2023: 0,357 ct/kWh

Offshore-Umlage
Durch die Offshore-Umlage werden die Kosten der Netzbetreiber für geleistete Entschädigungszahlungen aus der Haftungsverpflichtung für nicht betriebsbereite Netzanschlüsse bei Offshore-Windkraftanlagen verteilt.

Offshore-Umlage für Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle:
2023: 0,591 ct/kWh

Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe wird von den Energieversorgern an die Kommunen gezahlt. Dafür räumen die Kommunen den Unternehmen das Recht ein, öffentliche Wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist abhängig von der Größe der Gemeinde.

AbLaV-Umlage
Die in 2014 erstmalig umgesetzte AbLaV-Umlage basiert auf der bereits im Jahr 2012 in Kraft getretenen „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“. Mit dieser Verordnung wurden Regelungen getroffen, bei denen bestimmte Großverbraucher bei einer drohenden Instabilität des Stromnetzes kurzfristig vom Netz gehen können und hierfür Vergütungen von den Übertragungsnetzbetreibern erhalten. Im Jahr 2016 wurde die AbLaV-Umlage ausgesetzt. Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I. S. 1984) wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die novellierte Verordnung ist zum 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte AbLaV-Umlagen: 2023: 0,000 ct/kWh

§19-Umlage
Mit der in 2012 eingeführten Umlage gemäß §19 der Stromnetzentgeltverordnung (§19-Umlage) wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten gesetzlich finanziert.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte §19-Umlage für Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle: 2023: 0,417 ct/kWh

Stromsteuer
Wie bereits in den Vorjahren ist von allen Letztverbrauchern der volle Stromsteuersatz in Höhe von 2,050 ct/kWh zu entrichten.
Eine eventuelle Steuerentlastung ist über das zuständige Hauptzollamt zu beantragen.

Netznutzungsentgelte der Verteilnetzbetreiber
Die Maßnahmen zur Sicherstellung des Netzbetriebes und eine voranschreitende Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen verursachen Kosten. Diese führen zum Teil zu deutlichen Steigerungen bei den Netznutzungsentgelten. Da diese Entgelte regional sehr unterschiedlich sind – abhängig vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber – fallen diese Veränderungen jedoch sehr unterschiedlich aus und sind nicht pauschal anzugeben.

Privilegierte Unternehmen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen bei den Umlagen nach dem EEG, dem KWKG, der §19-StromNEV sowie bei der Stromsteuer und der Offshore-Haftungsumlage beantragen. Unternehmen, die große Strommengen abnehmen, können außerdem abweichend von den allgemeinen Netzentgelten ein reduziertes – individuelles – Netzentgelt vereinbaren, wenn sie ihre höchste Leistung nicht zum gleichen Zeitpunkt der Jahreshöchstlast des jeweiligen Netzes beziehen und dadurch das Netz weniger stark belasten.

Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes
Am 22.04.2015 ist eine Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Hiernach sind alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU-Kommission fallen, verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Alternativ ist auch die Einführung eines Energiemanagementsystems möglich.

Anhand einer einfachen Formel des Bundes der Energieverbraucher lässt sich der eigene Stromverbrauch in vier Schritten grob berechnen:

Multiplizieren Sie zunächst Ihre Wohnfläche in Quadratmetern mit 9 Kilowattstunden und notieren Sie die Zahl. Anschließend multiplizieren Sie die Anzahl der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen mit 200 Kilowattstunden. Wird das Warmwasser elektrisch erzeugt, sollten Sie die Personenzahl mit 550 Kilowattstunden multiplizieren. Nun multiplizieren Sie noch die Anzahl der elektrischen Geräte in Ihrem Haushalt (Waschmaschine, Kühlschrank, Backofen etc.) mit 200 Kilowattstunden. Zum Schluss addieren Sie die drei Zahlen, um Ihren jährlichen Stromverbrauch zu ermitteln.

Standard-Einfachtarifzähler
Die meisten Haushalte verfügen heute über einen sogenannten Eintarifzähler zur Messung des Stromverbrauchs. Der Eintarifzähler zeichnet auf, welche Strommenge gemessen in Kilowattstunden abgenommen wird. Der Verbrauch wird unabhängig von der Tageszeit erfasst. Eintarifzähler werden mit dem Kürzel HT gekennzeichnet.

Mehrtarifzähler
Ein Mehrtarifzähler ermittelt die verbrauchten Energiemengen zu Hochtarif- und Niedertarifzeiten (HT und NT). Vor allem in der Vergangenheit wurde zwischen Tag- und Nachtstrom durch Zweitarifzähler aufgrund von Preisvorteilen bei Nachtstrom unterschieden. Ein Zweitarifzähler verfügt darum über zwei Zählwerke. 

Stromzähler mit Zwei-Richtungs-Messung
Ein Zweirichtungszähler misst den in beide Richtungen fließenden Strom. Dies ist zum Beispiel für Betreiber einer Photovoltaikanlage wichtig, da sie sowohl den bezogenen als auch den eingespeisten Strom erfassen müssen.

Moderne Messeinrichtung
Diese archiviert alle relevanten Informationen für die letzten zwei Jahre. Der Verbraucher kann diese Daten analysieren und erhält einen besseren Überblick, wann er wie viel Strom verbraucht hat. Wie bisher werden diese Geräte einmal im Jahr vor Ort abgelesen.

 

 

Die Kündigung des bestehenden Vertrages mit Ihrem jetzigen Versorger übernehmen wir für Sie. Wir kümmern uns auch um die Formalitäten des Netznutzungsvertrages mit Ihrem Netzbetreiber.

Ausnahme: Bei Preiserhöhungen können nur Sie selbst von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Wir bearbeiten Ihren Vertrag natürlich so schnell wie möglich. Die einheitlich in Deutschland festgelegten Marktfristen müssen wir allerdings einhalten. Sie erhalten von uns eine Auftrags- und kurz vor Lieferbeginn eine Vertragsbestätigung.

Nein, bei einem Wechsel zu den Stadtwerken Löbau entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten. Unser Preis ist ein Komplettpreis, d. h. sämtliche Steuern und Abgaben (z. B. Netznutzungsentgelte) sind enthalten.

Sie finden Ihren Stromzähler häufig in der Wohnung, im Keller oder im Eingangsbereich. Falls Sie Ihren Zähler nicht finden, wird Ihnen Ihr Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister weiterhelfen. Die Zählernummer steht auf Ihrem Zähler und auf Ihrer letzten Stromrechnung.

Nein, durch den Wechsel des Stromversorgers kann es zu keiner Unterbrechung kommen. Ihre Stromversorgung ist auch bei einer Terminverschiebung oder einer Verzögerung gesetzlich gesichert, so dass Sie in keinem Fall darauf verzichten müssen.

Auf Grundlage des letzten Jahresverbrauchs werden die Abschläge nach den aktuellen Preisen hochgerechnet. Wir verteilen den errechneten Betrag für den gesamten Jahresverbrauch auf 11 Monate. Im zwölften Monat, jeweils im Januar wird die Jahresrechnung erstellt. Darin werden Ihre nächsten 11 Abschlagsbeträge wieder auf Basis des Jahresverbrauchs berechnet.

Die Ablesung Ihres Stromverbrauchs erfolgt auch nach einem Lieferantenwechsel durch Ihren Netzbetreiber. Dieser teilt uns die Zählerstände mit, so dass wir Ihre Turnusabrechnung erstellen können. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne Ihren Zählerstand online mitteilen.

Auch nach einem Lieferantenwechsel ist bei Versorgungsunterbrechungen, Spannungsschwankungen, defekten Messeinrichtungen, Zählertausch usw. nach wie vor Ihr Netzbetreiber als Eigentümer des Netzes Ihr Ansprechpartner.

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03585 8667-740 vertrieb@sw-l.de

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