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Ihre Fragen, unsere Antworten

Der Strompreis, den Sie als Kunde bezahlen, setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem reinen Energiepreis, den Netznutzungsentgelten sowie Steuern und gesetzlichen Abgaben.

Die Steuern und Abgaben sind keineswegs durch die Stadtwerke Löbau beeinflussbar. Sie werden vom Gesetzgeber verabschiedet. Durch eine exorbitante Steigerung der gesetzlichen Abgaben in den vergangenen Jahren hat sich die Verteilung innerhalb der Stromkosten entscheidend verändert und somit dazu beigetragen, dass die Stromkosten seither gestiegen sind. Steuern und Abgaben bilden mit über 50 % aktuell den größten Anteil am Strompreis.

Der übrige Anteil an den Stromkosten entfällt auf die Netznutzungsentgelte (NNE), die der Lieferant an den jeweiligen Netzbetreiber für die Benutzung des Stromnetzes und Messeinrichtungen abführen müssen.

Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fördern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreiber von EEG-Anlagen erhalten für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde Energie eine feste Einspeisevergütung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), die den Strom an der Börse vermarkten. Die Einnahmen der ÜNB reichen jedoch nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken. Die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Vergütungspreis, den die Anlagenbetreiber erhalten, wird darum auf die Strom-Letztverbraucher umgelegt. Jedes Jahr zum Stichtag 15. Oktober wird die EEG-Umlage für das Folgejahr bekannt gegeben.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte EEG-Umlagen: 2023: 0,000 ct/kWh

KWK-Umlage

Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dient zur Deckung der Förderung von Anlagen, die durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme eine effizientere Primärenergieausbeute erreichen.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte KWK-Umlagen: 2023: 0,357 ct/kWh

Offshore-Umlage

Durch die Offshore-Umlage werden die Kosten der Netzbetreiber für geleistete Entschädigungszahlungen aus der Haftungsverpflichtung für nicht betriebsbereite Netzanschlüsse bei Offshore-Windkraftanlagen verteilt.

Offshore-Umlage für Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle:
2023: 0,591 ct/kWh

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe wird von den Energieversorgern an die Kommunen gezahlt. Dafür räumen die Kommunen den Unternehmen das Recht ein, öffentliche Wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist abhängig von der Größe der Gemeinde.

AbLaV-Umlage

Die in 2014 erstmalig umgesetzte AbLaV-Umlage basiert auf der bereits im Jahr 2012 in Kraft getretenen „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“. Mit dieser Verordnung wurden Regelungen getroffen, bei denen bestimmte Großverbraucher bei einer drohenden Instabilität des Stromnetzes kurzfristigen vom Netz gehen können und hierfür Vergütungen von den Übertragungsnetzbetreibern erhalten. Im Jahr 2016 wurde die AbLaV-Umlage ausgesetzt. Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I. S. 1984) wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die novellierte Verordnung ist zum 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte KWK-Umlagen: 2023: 0,000 ct/kWh

§19-Umlage

Mit der in 2012 eingeführten Umlage gemäß §19 der Stromnetzentgeltverordnung (§19-Umlage) wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten gesetzlich finanziert.

Von den Übertragungsnetzbetreibern festgesetzte §19-Umlage für Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.00.000 kWh je Abnahmestelle: 2023: 0,417 ct/kWh

Stromsteuer

Wie bereits in den Vorjahren ist von allen Letztverbrauchern der volle Stromsteuersatz in Höhe von 2,05 ct/kWh zu entrichten.
Eine eventuelle Steuerentlastung ist über das zuständige Hauptzollamt zu beantragen.

Netznutzungsentgelte der Verteilnetzbetreiber

Die Maßnahmen zur Sicherstellung des Netzbetriebes und eine voranschreitende Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen verursachen Kosten. Diese führen zum Teil zu deutlichen Steigerungen bei den Netznutzungsentgelten. Da diese Entgelte regional sehr unterschiedlich sind – abhängig vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber – fallen diese Veränderungen jedoch sehr unterschiedlich aus und sind nicht pauschal anzugeben.

Privilegierte Unternehmen

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen bei den Umlagen nach dem EEG, dem KWKG, der §19-StromNEV sowie bei der Stromsteuer und der Offshore-Haftungsumlage beantragen. Unternehmen, die große Strommengen abnehmen, können außerdem abweichend von den allgemeinen Netzentgelten ein reduziertes – individuelles – Netzentgelt vereinbaren, wenn sie ihre höchste Leistung nicht zum gleichen Zeitpunkt der Jahreshöchstlast des jeweiligen Netzes beziehen und dadurch das Netz weniger stark belasten.

Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes

Am 22.04.2015 ist eine Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Hiernach sind alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU-Kommission fallen, verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Alternativ ist auch die Einführung eines Energiemanagementsystems möglich.

Anhand einer einfachen Formel des Bundes der Energieverbraucher lässt sich der eigene Stromverbrauch in vier Schritten grob berechnen:

Multiplizieren Sie zunächst Ihre Wohnfläche in Quadratmetern mit 9 Kilowattstunden und notieren Sie die Zahl. Anschließend multiplizieren Sie die Anzahl der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen mit 200 Kilowattstunden. Wird das Warmwasser elektrisch erzeugt, sollten Sie die Personenzahl mit 550 Kilowattstunden multiplizieren. Nun multiplizieren Sie noch die Anzahl der elektrischen Geräte in Ihrem Haushalt (Waschmaschine, Kühlschrank, Backofen etc.) mit 200 Kilowattstunden. Zum Schluss addieren Sie die drei Zahlen, um Ihren jährlichen Stromverbrauch zu ermitteln.

Standard-Einfachtarifzähler
Die meisten Haushalte verfügen heute über einen sogenannten Eintarifzähler zur Messung des Stromverbrauchs. Der Eintarifzähler zeichnet auf, welche Strommenge gemessen in Kilowattstunden abgenommen wird. Der Verbrauch wird unabhängig von der Tageszeit erfasst. Eintarifzähler werden mit dem Kürzel HT gekennzeichnet.

Mehrtarifzähler
Ein Mehrtarifzähler ermittelt die verbrauchten Energiemengen zu Hochtarif- und Niedertarifzeiten (HT und NT). Vor allem in der Vergangenheit wurde zwischen Tag- und Nachtstrom durch Zweitarifzähler aufgrund von Preisvorteilen bei Nachtstrom unterschieden. Ein Zweitarifzähler verfügt darum über zwei Zählwerke. 

Stromzähler mit Zwei-Richtungs-Messung
Ein Zweirichtungszähler misst den in beide Richtungen fließenden Strom. Dies ist zum Beispiel für Betreiber einer Photovoltaikanlage wichtig, da sie sowohl den bezogenen als auch den eingespeisten Strom erfassen müssen.

Moderne Messeinrichtung
Diese archiviert alle relevanten Informationen für die letzten zwei Jahre. Der Verbraucher kann diese Daten analysieren und erhält einen besseren Überblick, wann er wie viel Strom verbraucht hat. Wie bisher werden diese Geräte einmal im Jahr vor Ort abgelesen.

Die Ablesung Ihres Stromverbrauchs erfolgt auch nach einem Lieferantenwechsel durch Ihren Netzbetreiber. Dieser teilt uns die Zählerstände mit, so dass wir Ihre Turnusabrechnung erstellen können. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne Ihren Zählerstand online mitteilen.

Sie finden Ihren Stromzähler häufig in der Wohnung, im Keller oder im Eingangsbereich. Falls Sie Ihren Zähler nicht finden, wird Ihnen Ihr Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister weiterhelfen. Die Zählernummer steht auf Ihrem Zähler und auf Ihrer letzten Stromrechnung.

Der Erdgaspreis, den Sie als Kunde bezahlen, setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem reinen Energiepreis, den Netznutzungsentgelten sowie Steuern und gesetzlichen Abgaben.

Die Steuern und Abgaben sind keineswegs durch die Stadtwerke Löbau beeinflussbar. Sie werden vom Gesetzgeber verabschiedet. Durch eine exorbitante Steigerung der gesetzlichen Abgaben in den vergangenen Jahren hat sich die Verteilung innerhalb der Erdgaskosten seither gestiegen sind. Steuern und Abgaben bilden mit ca. 30 % aktuell einen geringeren Anteil am Erdgaspreis als am Strompreis.

Der übrige Anteil an den Stromkosten entfällt auf die Netznutzungsentgelte (NNE), die der Lieferant an den jeweiligen Netzbetreiber für die Benutzung des Stromnetzes und Messeinrichtungen abführen müssen.

Erdgassteuer

Eine Veränderung der Erdgassteuer gab es seit dem 01.01.2003 nicht. Somit beträgt die Erdgassteuer wie in den letzten Jahren 0,55 ct/kWh.

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe wird von den Energieversorgern an die Kommunen gezahlt. Dafür räumen die Kommunen den Unternehmen das Recht ein, öffentliche Wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist abhängig von der Größe der Gemeinde.

Netznutzungsentgelt

Die Maßnahme zur Sicherstellung des Netzbetriebs und eine voranschreitende Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen verursachen Kosten. Diese führen zum Teil zu deutlichen Steigerungen bei den Netznutzungsentgelten. Da diese Entgelte regional sehr unterschiedlich sind – abhängig vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber – fallen diese Veränderungen jedoch sehr unterschiedlich aus und sind nicht pauschal anzugeben.

Anhand folgender Durchschnittswerte können Sie sich orientieren, wenn Sie Ihren Erdgasverbrauch nicht kennen:

Haushaltsgröße                    Jahresverbrauch (Kilowattstunden)

Wohnung 30m²                            3.800 kWh

Wohnung 50m²                            5.000 kWh

Wohnung 100m²                        12.000 kWh

Reihenhaus 150m²                    18.000 kWh

Einfamilienhaus 200m²              24.000 kWh

Die Ablesung Ihres Erdgasverbrauchs erfolgt auch nach einem Lieferantenwechsel von Ihrem Netzbetreiber. Dieser teilt uns die Zählerstände mit, so dass wir mit diesen Zählerständen Ihre Jahresabrechnung erstellen können. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne Ihren Zählerstand online mitteilen.

Sie finden Ihren Erdgaszähler häufig in der Wohnung, im Keller oder im Eingangsbereich. Falls Sie Ihren Zähler nicht finden, wird Ihnen Ihr Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister weiterhelfen. Die Zählernummer steht auf Ihrem Zähler und auf Ihrer letzten Erdgasrechnung.

Der Brennwert beschreibt den Energie-Inhalt, den ein Kubikmeter Erdgas im Normzustand enthält.

Beim Erdgas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Erdgases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung wird jedoch auf Basis des Normzustandes erstellt. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl, die kundenspezifisch ermittelt wird.

Auf Ihrem Erdgaszähler können Sie die verbrauchten Kubikmeter (m³) ablesen. Die Umrechnung von m³ in kWh erfolgt dann mit Hilfe der Zustandszahl und des Brennwertes. Dafür multiplizieren Sie die Anzahl der verbrauchten Kubikmeter mit der entsprechend für Ihre Adresse verwendeten Zustandszahl und dem jeweiligen Brennwert. Die Angaben zu der verwendeten Zustandszahl und dem Brennwert können Sie Ihrer Erdgasrechnung entnehmen.

Auch nach einem Erdgasversorgerwechsel ist bei Versorgungsunterbrechungen, Spannungsschwankungen, defekten Messeinrichtungen, Zählertausch usw. nach wie vor Ihr Netzbetreiber zuständig. Sie laufen also nie Gefahr, dass die Erdgasversorgung unterbrochen wird.

Die Kündigung des bestehenden Vertrages mit Ihrem jetzigen Versorger übernehmen wir für Sie. Wir kümmern uns auch um die Formalitäten des Netznutzungsvertrages mit Ihrem Netzbetreiber.

Ausnahme: Bei Preiserhöhungen können nur Sie selbst von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Wir bearbeiten Ihren Vertrag natürlich so schnell wie möglich. Die einheitlich in Deutschland festgelegten Marktfristen müssen wir allerdings einhalten. Sie erhalten von uns eine Auftrags- und kurz vor Lieferbeginn eine Vertragsbestätigung.

Nein, bei einem Wechsel zu den Stadtwerken Löbau entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten. Unser Preis ist ein Komplettpreis, d. h. sämtliche Steuern und Abgaben (z. B. Netznutzungsentgelte) sind enthalten.

Nein, durch den Wechsel des Stromversorgers kann es zu keiner Unterbrechung kommen. Ihre Stromversorgung ist auch bei einer Terminverschiebung oder einer Verzögerung gesetzlich gesichert, so dass Sie in keinem Fall darauf verzichten müssen.

Auf Grundlage des letzten Jahresverbrauchs werden die Abschläge nach den aktuellen Preisen hochgerechnet. Wir verteilen den errechneten Betrag für den gesamten Jahresverbrauch auf 11 Monate. Im zwölften Monat, jeweils im Januar wird die Jahresrechnung erstellt. Darin werden Ihre nächsten 11 Abschlagsbeträge wieder auf Basis des Jahresverbrauchs berechnet.

Auch nach einem Lieferantenwechsel ist bei Versorgungsunterbrechungen, Spannungsschwankungen, defekten Messeinrichtungen, Zählertausch usw. nach wie vor Ihr Netzbetreiber als Eigentümer des Netzes Ihr Ansprechpartner.

An den öffentlichen E-Ladesäulen auf dem Neumarkt und auf der Georgewitzer Straße54 in Löbau, befinden sich jeweils zwei Ladepunkte.

Das Parken an der Ladesäule auf dem "Neumarkt" in Löbau ist auf max. 4 Stunden begrenzt. Die Parkdauer an der Ladesäule "Georgewitzer Straße 54" ist bisher nicht begrenzt.

Je nach Fahrzeugtyp können zwischen 3,8 kW und 22 kW abgerufen werden.

Die Bezahlung erfolgt per App oder mit einer bei einem E-Roaming-Anbieter registrierten Ladekarte.

Pro Ladevorgang werden fixe Preise je Ladezeit bezahlt. Bei der Nutzung fallen beispielsweise mit der App „Stromticket“ bei einer Ladezeit von 30 Minuten Kosten von 1,- Euro an. Lädt man über die gesamt mögliche Ladezeit von vier Stunden, sind es 4,- Euro. 

Der tatsächliche Preis ist abhängig von Ihrer genutzten Ladekarte.

Auch nach einem Lieferantenwechsel ist bei Versorgungsunterbrechungen, Spannungsschwankungen, defekten Messeinrichtungen, Zählertausch usw. nach wie vor Ihr Netzbetreiber zuständig. Eventuell anfallende Kosten sind dabei durch die von uns zu zahlenden Netznutzungsentgelte gedeckt. Bitte wenden Sie sich in einem der vorgenannten Fälle direkt an Ihren Netzbetreiber. So gewährleisten Sie eine schnelle Behebung einer vorhandenen Störung.

Auf Grundlage des letzten Jahresverbrauchs werden die Abschläge nach den aktuellen Preisen hochgerechnet. Wir verteilen den errechneten Betrag für den gesamten Jahresverbrauch auf 11 Monate. Im zwölften Monat, jeweils im Januar wird die Jahresrechnung erstellt. Darin werden Ihre nächsten 11 Abschlagsbeträge wieder auf Basis des Jahresverbrauchs berechnet.

Wenn Sie merken, dass bei Ihrer Ummeldung oder einem Wechsel etwas nicht richtig abgelaufen ist, melden Sie sich gern bei uns unter 03585 8667-740.

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